Würm Gauting

ZukunftGAUTING

Bürgeroffensive für einen starken Ort

Satzung

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Zukunft Gauting – Bürgeroffensive für einen starken Ort mit dem Zusatz „e. V.“ und hat seinen Sitz in Gauting Landkreis Starnberg. Die Meldeadresse des Vereins ist die Privatanschrift des jeweiligen 1.Vorsitzenden.

2. Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der zukunftsfähigen Entwicklung der Gemeinde Gauting und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Hierzu kann der Verein alle ihm geeignet erscheinen- den Maßnahmen vornehmen.

2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen- den gemeinnützigen Empfänger.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, welche die Zwecke des Vereins bejahen und keine gegenläufigen Interessen vertreten. Die Mitgliedschaft wird aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung durch eine dieser stattgebende Bestätigung des Vereins erworben, worüber der Vorstand entscheidet.

3.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss.

3.3. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch Erklärung (Schriftform oder elektronische Form) an den Vorstand. Über den Ausschluss (aufgrund wichtigen Grunds in der Person oder dem Verhalten des Mitglieds) beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über eine Streichung beschließt der Vorstand; sie ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung (in Schriftform, elektronischer Form oder Textform) mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist, oder einer Verpflich- tung gemäß 4.2. Sätze 2 – 4 länger als zwei Monate nicht nachkommt.

4. Beiträge, sonstige Pflichten

4.1. Der Verein kann Beiträge erheben. Über Höhe und Fälligkeit sowie eine evtl. Staffelung der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederver- sammlung. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufwendungen des Vereins für Verwaltungsausgaben möglichst gering zu halten. Dem dient insbesondere auch die Angabe einer Email-Adresse. Die Angabe einer Email-Adresse beinhaltet die Zustimmung zum Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Mitglieder sind auch verpflichtet, die Erhebung des Beitrags durch Banklastschrift oder andere vom Vorstand zu bestimmende Wege zu ermöglichen.

5. Organe

5.1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

5.2. Der Vorstand kann beratende und vorbereitende Ausschüsse be- stellen und deren Mitglieder bestimmen. Insbesondere kann der Vorstand einen Beirat schaffen, der ihn unterstützt, jedoch nicht an dessen oder der Mitgliederversammlung Stelle entscheidet.

5.3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer.

5.4. Über Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer oder einem anderen Versammlungsleiter, oder einem anderen Vorstandsmitglied oder einem anderen Protokollführer zu unterzeichnen.

6. Vorstand

6.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer und dem Schatzmeister.

6.2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

6.3. Der Vorstand führt die Geschäfte und bestimmt über die Mittelverwendung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke.

6.4. Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6.5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er erhält Ersatz notwendiger Auslagen, soweit sie nicht einen angemessenen Umfang überschreiten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.6. Der Vorstand hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Mitgliederversammlung

7.1. Die in den ersten elf Monaten jeden Kalenderjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge bzw. deren Änderung, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vor- standes (und ggf. die Abberufung), über Satzungsänderungen, sowie über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstan- des fallen oder mit denen sie der Vorstand oder ein Mitglied durch schriftlichen Antrag befasst.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen.

7.2. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7.3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreiben.

Eine Änderung des satzungsmäßigen Zweckes und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse nach Satz 2 sind nur zulässig, wenn mindes- tens 20 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Vollmacht kann nur an Vereinsmitglieder erteilt werden.

7.4. Ist eine Versammlung nach 7.3. Satz 3 nicht beschlussfähig, so können auf der nächstfolgenden Versammlung Beschlüsse über die Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hinge- wiesen wird, wenn die Versammlung binnen eines Monats nach der beschlussunfähigen Versammlung einberufen wird und wenn sie binnen dreier Monate nach der ersten Versammlung stattfindet.

7.5. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) einberufen. Die Einberufung kann erfolgen
a) per E-Mail gegenüber Mitgliedern, welche eine Erklärung nach 4.2. Satz 2 abgegeben haben, und/oder
b) schriftlich.

Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen Maßgebend für den Fristbeginn ist der Tag, der folgt auf die Absendung der Einladung

7.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet oder von einem vom Vorstand beauftragten Versammlungsleiter geleitet, solange und soweit die Versammlung nicht einen Versammlungsleiter mit Mehrheit wählt.

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